Marmelade
Marmelade, Konfitüre, Gelee & Co.
Zwar wird sie oft so genannt, aber Erdbeermarmelade gibt es streng genommen überhaupt nicht, da diese Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten sein müssen. So ist es meist Erdbeerkonfitüre, die auf das Frühstücksbrötchen gestrichen wird.
Die so genannte „Verkehrsbezeichnung“ wird durch die „Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse“ gesetzlich geregelt. Darin sind die grundlegenden Anforderungen an die verschiedenen fruchtigen Brotaufstriche festgelegt.
Im Wesentlichen sind es die Zutaten und deren Mengenanteile, die die Verkehrsbezeichnung bestimmen.
So müssen für die Herstellung von 1 kg einer „Konfitüre extra“ mindestens 450 g Früchte verwendet worden sein, für die Herstellung von „Konfitüre“ mind. 350g .
Für „Gelee extra“ und „Gelee“ gelten die gleichen Mengenvorgaben für den Fruchtanteil. Allerdings wird Gelee nicht aus Früchten bzw. Fruchtpülpe oder Fruchtmark hergestellt, sondern aus Fruchtsaft oder wässerigen Fruchtauszügen.
Konfitüren müssen mindestens 60% Gesamtzucker enthalten. Ist dies nicht der Fall, so unterliegen diese Erzeugnisse nicht der Konfitürenverordnung, sondern sind so genannte „Lebensmittel eigener Art“, die häufig mit der Bezeichnung Fruchtaufstrich“ in den Handel gelangen.
rote WEINBERGSPFIRSICH-Konfitüre 225g
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Konfitüre vom roten Weinbergspfirsich 225g
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